Informationsmaterial
Journal der 1042. Plenarsitzung des Ständigen Rates
Vor Eintritt in die Tagesordnung machte der Vorsitzende den Ständigen Rat auf eine gemeinsame Presseaussendung des Amtierenden Vorsitzenden der OSZE und des Generalsekretärs der OSZE aufmerksam, in der die Ermordung des russischen Oppositionspolitikers Boris Nemzow am 27. Februar 2015 in Moskau verurteilt
wurde. Die Delegationen gaben Erklärungen zur Ankündigung des Vorsitzenden ab. Fortgesetzte Aggression gegen die Ukraine und anhaltende Verletzungen der OSZE-Prinzipien und -Verpflichtungen durch die Russische Föderation. Die Lage in der Ukraine und die Notwendigkeit, die Minsker Vereinbarungen umzusetzen. Entführung und widerrechtliches Festhalten ukrainischer Staatsbürger durch die Russische Föderation. Entführung des estnischen Polizeibeamten E. Kohver. Parlamentswahl in Tadschikistan am 1. März 2015. Die in Genf am 5. März 2015 vorgestellten Leitlinien des BDIMR und der Venedig-Kommission des Europarats zur Vereinigungsfreiheit. „Zero Discrimination Day“ am 1. März 2015. Jüngste politische Entwicklungen in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien. Die Lage in den besetzten Gebieten der Republik Aserbaidschan (Aserbaidschan, Anhang 1). Waffenstillstandsverletzungen an der Kontaktlinie zwischen Berg-Karabach und Aserbaidschan und der armenisch-aserbaidschanischen Grenze (Armenien, Anhang 2). Erklärung der Kovorsitzländer der Minsk-Gruppe der OSZE. Internationaler Tag der Frau am 8. März 2015. Ratifizierung des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe und des Internationalen Übereinkommens zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen durch die Mongolei. Bericht über die Tätigkeit des Amtierenden Vorsitzenden.
Die Ansichten, Meinungen, Schlussfolgerungen und weiteren Informationen dieses Dokuments beinhalten weder eine Stellungnahme noch eine Unterstützungserklärung seitens der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), es sei denn, die OSZE ist als Autor dieses Dokuments explizit angegeben.